1. Bei behaupteter Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse unter gleichzeitigem Verweis auf neuere medizinische Unterlagen sind diese zur Erfüllung der Aufklärungspflicht gemäß § 106 Abs 3 Nr 2 SGG notwendig beizuziehen.
2. Werden medizinische Unterlagen unter Hinweis auf aussagefähigere ältere Unterlagen nicht beigezogen und wird PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach Auswertung der älteren Unterlagen abgelehnt, so ist im Beschwerdeverfahren PKH ohne weitere Sachermittlungen des Beschwerdegerichts zu bewilligen. Auf den tatsächlichen Inhalt der verfahrensfehlerhaft nicht beigezogenen medizinischen Unterlagen kommt es für den Erfolg des Beschwerdeverfahrens nicht an.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 04.03.2013 - L 7 SB 84/11 B