Die am 1969 geborene Klägerin war ab 1. Dezember 1998 Mieterin einer Wohnung in der FStraße , BMit Schreiben vom 5. März 2009 kündigte die Vermieterin M Z (Z.) das Mietverhältnis zum 30. Juni 2009 unter Hinweis auf Lärmbelästigungen sowie die unterlassene Wartung der Gastherme. Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2009 u.a. unter Hinweis auf eine einzuhaltende Kündigungsfrist von 12 Monaten widersprach, kündigte Z. das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 2009 u.a. unter Hinweis auf unpünktliche Mietzahlungen zum 30. Juni 2010. Sie bot ferner der Klägerin die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten für den Fall einer Räumung der Wohnung zum 31. Juli 2009 an.
Fundstelle(n): JAAAE-34985
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.12.2012 - L 18 AS 750/12
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