regelmäßiger Aufenthalt des Steuerpflichtigen in einer ihm gehörenden Immobilie im Inland
Leitsatz
1. Ein Klageverfahren betreffend die tatsächliche Frage, ob der Steuerpflichtige eine ihm gehörende Wohnung im Inland in den
Streitjahren tatsächlich bewohnt hat, kann nicht gemäß § 74 FGO im Hinblick auf ein vor dem BFH anhängiges Revisionsverfahren
ausgesetzt werden, in dem es um die Rechtsfrage geht, ob ein von mehreren Piloten angemietetes und abwechselnd genutztes Standby-Zimmer
einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO darstellen kann.
2. Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht des FA kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen,
insbesondere darauf an, ob der Steuerpflichtige dem FA die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich
zur Prüfung unterbreitet hat. Ist dies zu verneinen, kann sich der Steuerpflichtige – unabhängig von einem eventuellen eigenen
Verschulden – nicht auf eine Nachlässigkeit des FA bei der Ermittlung der für die Besteuerung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse
berufen.
3. Der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige in den Streitjahren tatsächlich in ihm zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten
im Inland aufgehalten hat, stellt eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. Es handelt sich nicht um eine Schlussfolgerung
aus der dem FA bereits bekannten Tatsache, dass der Steuerpflichtige Eigentümer der betreffenden Immobilie gewesen ist.
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