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FG München Urteil v. - 9 K 2655/10 EFG 2013 S. 877 Nr. 11

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, GewStG § 2, GewStG § 7, InsO § 21 Abs. 1, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2

Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenz

Darlehensverzicht als Ertrag im Sonderbetriebsvermögen

Leitsatz

1. Das von einer KG geführte Klageverfahren wegen Gewerbesteuer wird nicht unterbrochen, wenn weder dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der KG übertragen noch der KG ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, sondern das Amtsgericht lediglich Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet und der vorläufige Insolvenzverwalter der Klageführung zugestimmt hat.

2. Ein von einem Kommanditisten aufgenommenes Darlehen ist negatives Sonderbetriebsvermögen, wenn der Kommanditist die Darlehensmittel gegen Buchung auf Kapitalrücklagen in die KG eingelegt und die KG sie als stille Einlage an eine andere Gesellschaft weitergereicht hat. Eine betriebliche Verbindlichkeit behält diese Eigenschaft i. d. R. bis zu ihrem Erlöschen. Das Darlehen kann nicht allein durch eine Willensentscheidung des Gesellschafters in dessen Privatvermögen überführt werden.

3. Ein Darlehensverzicht des Gläubigers zugunsten des Kommanditisten führt zu einem Ertrag im Sonderbetriebsvermögen, der den Gewerbeertrag der KG auch dann erhöht, wenn zwar im Zeitpunkt des Verzichts das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet worden ist, diese ihre werbende Tätigkeit aber noch nicht eingestellt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 4
DStRE 2014 S. 395 Nr. 7
EFG 2013 S. 877 Nr. 11
Ubg 2014 S. 268 Nr. 4
AAAAE-34816

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FG München, Urteil v. 20.02.2013 - 9 K 2655/10

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