Darlehensverzicht als Ertrag im Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz
1. Das von einer KG geführte Klageverfahren wegen Gewerbesteuer wird nicht unterbrochen, wenn weder dem vorläufigen Insolvenzverwalter
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der KG übertragen noch der KG ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt
wurde, sondern das Amtsgericht lediglich Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet und der vorläufige
Insolvenzverwalter der Klageführung zugestimmt hat.
2. Ein von einem Kommanditisten aufgenommenes Darlehen ist negatives Sonderbetriebsvermögen, wenn der Kommanditist die Darlehensmittel
gegen Buchung auf Kapitalrücklagen in die KG eingelegt und die KG sie als stille Einlage an eine andere Gesellschaft weitergereicht
hat. Eine betriebliche Verbindlichkeit behält diese Eigenschaft i. d. R. bis zu ihrem Erlöschen. Das Darlehen kann nicht allein
durch eine Willensentscheidung des Gesellschafters in dessen Privatvermögen überführt werden.
3. Ein Darlehensverzicht des Gläubigers zugunsten des Kommanditisten führt zu einem Ertrag im Sonderbetriebsvermögen, der
den Gewerbeertrag der KG auch dann erhöht, wenn zwar im Zeitpunkt des Verzichts das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KG eröffnet worden ist, diese ihre werbende Tätigkeit aber noch nicht eingestellt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 4 DStRE 2014 S. 395 Nr. 7 EFG 2013 S. 877 Nr. 11 Ubg 2014 S. 268 Nr. 4 AAAAE-34816
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