Keine Verfahrensaussetzung aufgrund eines im Sachverhalt nicht vergleichbaren Revisionsverfahrens beim BFH
Anwendbarkeit von § 68 FGO bei Ersetzung eines mit der Klage angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheids durch einen Bescheid
über getrennte Veranlagung
Inanspruchnahme einer Absetzung für Abnutzung als Indiz gegen das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels
Heimatflughafen als regelmäßige Arbeitsstätte eines Piloten
Leitsatz
1. Ist in einem Klageverfahren streitig, ob der klagende Pilot die ihm gehörende Wohnung im Streitzeitraum tatsächlich bewohnt
hat, so ist ein die Rechtsfrage, ob ein von mehreren Piloten angemietetes und abwechselnd genutztes Standby-Zimmer einen Wohnsitz
i. S. v. § 8 AO darstellen kann, betreffendes Revisionsverfahren kein die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO rechtfertigendes
„Musterverfahren” i. S. d. BFH-Rechtsprechung. Ein „echtes” Musterverfahren liegt nur vor, wenn es in dem Klageverfahren,
das ausgesetzt werden soll, nicht um einen anderen Sachverhalt als in dem Verfahren vor dem BFH geht; die Fälle müssen hinsichtlich
der Streitfrage vielmehr im Wesentlichen gleich gelagert sein.
2. Ergeht während des Klageverfahrens gegen einen Zusammenveranlagungsbescheid ein Bescheid über eine getrennte Veranlagung
und verfolgt der Kläger materiell die Anerkennung bestimmter Werbungskosten bzw. Verluste weiter, ohne sich gegen die geänderte
Veranlagungsart zu wenden, so wird der Bescheid über die getrennte Veranlagung nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.
3. Die vom BFH für die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen aufgestellte Drei-Objekt-Grenze ist ein gewichtiges
Indiz für oder gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht. Auf die Drei-Objekt-Grenze kommt es aber dann nicht
an, wenn sich bereits aus anderen – ganz besonderen – Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende
Veräußerungsabsicht ergibt.
4. Objekte i. S. d. „Drei-Objekt-Grenze” sind nur solche Objekte, bei denen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung,
Erwerb oder Modernisierung und der Veräußerung besteht. Es spricht gegen eine zum Zeitpunkt des Erwerbs von drei – ungekündigt
vermieteten – Objekten im Rahmen eines sog. Mietkaufmodells bestehende bedingte Veräußerungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige
anschließend in den drei Jahren bis zum Verkauf der Objekte Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG unter Inanspruchnahme einer
– bei Zugehörigkeit von Objekten zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht zulässigen – Abschreibung
nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. b EStG erklärt und erstmals nach der verlustträchtigen Veräußerung der Objekte Verluste aus
einem gewerblichen Grundstückshandel geltend gemacht hat.
5. Für einen Piloten ist der Heimatflughafen als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn von dort aus sämtliche Flüge des
Piloten starten sowie dort die von dem Piloten bedienten Flüge enden und wenn der Pilot ausweislich der Lohnsteuerbescheinigung
dieser Betriebsstätte des Arbeitgebers auch zugeordnet ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 437 Nr. 10 QAAAE-34815
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