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FG München Urteil v. - 14 K 2068/11 EFG 2013 S. 893 Nr. 11

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 747

Vorsteuerabzug beim Gemeinschafter bei Erwerb eines Mähdreschers durch eine Bruchteilsgemeinschaft

Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils des anderen Gemeinschafters

Leitsatz

1. Bei Anschaffung eines Mähdreschers durch eine Gemeinschaft ist die Gemeinschaft nur dann Leistungsempfänger, wenn sie selbst Unternehmer ist und die Leistung für ihr Unternehmen bezieht. Beim Erwerb durch eine nicht selbst unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft ist jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger.

2. Ein Steuerpflichtiger, der seinen Anteil an einem Mähdrescher seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet und nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet hat, kann die gesamte Vorsteuer abziehen,die er für die Anschaffung dieses Gegenstandes getragen hat. Ebenso ist er beim Hinzuerwerb des Anteils des anderen Bruchteilseigentümers berechtigt, die von diesem in der Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 893 Nr. 11
MAAAE-34812

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FG München, Urteil v. 24.01.2013 - 14 K 2068/11

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