Vorsteuerabzug beim Gemeinschafter bei Erwerb eines Mähdreschers durch eine Bruchteilsgemeinschaft
Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils des anderen Gemeinschafters
Leitsatz
1. Bei Anschaffung eines Mähdreschers durch eine Gemeinschaft ist die Gemeinschaft nur dann Leistungsempfänger, wenn sie selbst
Unternehmer ist und die Leistung für ihr Unternehmen bezieht. Beim Erwerb durch eine nicht selbst unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft
ist jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger.
2. Ein Steuerpflichtiger, der seinen Anteil an einem Mähdrescher seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet und nicht
für unternehmensfremde Zwecke verwendet hat, kann die gesamte Vorsteuer abziehen,die er für die Anschaffung dieses Gegenstandes
getragen hat. Ebenso ist er beim Hinzuerwerb des Anteils des anderen Bruchteilseigentümers berechtigt, die von diesem in der
Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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