Feststellungsverfahren, Absehen wegen geringer Bedeutung
Leitsatz
1) Eine gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung hat wegen geringer Bedeutung i.S.v. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO
zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aufgrund einvernehmlicher Schätzung feststehen und deren Aufteilung problemlos und unstreitig
ist.
2) Zur Beurteilung, ob ein Feststellungsbescheid erforderlich ist und deshalb ergehen darf und muss, sind wie für alle Verwaltungsakte
die Umstände maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Erlasses (oder der Entscheidung, vom Erlass abzusehen), erkennbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 217 Nr. 7 DStR 2013 S. 10 Nr. 28 DStRE 2013 S. 1076 Nr. 17 EFG 2013 S. 1287 Nr. 16 Ubg 2013 S. 606 Nr. 9 BAAAE-34807
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