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FG Münster 27.11.2012 1 K 4121/09 E, BBK 9/2013 S. 402

Steuerrecht | Kosten eines Steuerstrafverteidigers als Betriebsausgaben

Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens können die Kosten für einen Steueranwalt als Betriebsausgaben bzw. – bis einschließlich VZ 2005 – als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit der Anwalt steuerberatend tätig ist und nicht als Strafverteidiger.

Hinweis:

[i]Honorarrechnungen sind maßgeblichNach dem FG Münster ist anhand der Honorarrechnungen zu ermitteln, ob der Anwalt als Strafverteidiger oder aber als Steuerberater, der die fehlerhaften Steuererklärungen berichtigt, tätig geworden ist:

  • [i]Grundsätzlich Kosten der LebensführungSoweit ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger tätig wird, gehören die Aufwendungen grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten für die Lebensführung gemäß § 12 Nr. 1 EStG; für Geldstrafen ergibt sich dies aus § 12 Nr. 4 EStG. Ausnahme: Die Kosten [i]Ausnahme: Tatbegehung in Ausübung des Berufs für die Strafverteidigung sind absetzbar, wenn die zur Last gelegte Tat ...

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