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Einkommensteuer | Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft
Der BFH hatte mit Urteil vom 26. 9. 2012 - IX R 50/09 NWB MAAAE-20831 entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird. Das aus, dass das Urteil keine Anwendung auf [i]infoCenter „Termingeschäfte/ Derivate” NWB QAAAC-44716 Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG findet. Die Grundsätze des (BStBl 2012 II S. 454) zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats sind weiterhin für die Fälle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. anwendbar.