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Einkommensteuer – Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften nach Bestandskraft (FG)
Eine bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung kann zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG geändert werden, soweit das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat ().
Hintergrund: Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Abgeltungsteuer die Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).
Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten ...