1. Das Überweisungsverbot nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä und § 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä gilt auch für Hochschulambulanzen im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB V. 2. Das Überweisungsverbot nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä und § 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä weist keine Statusrelevanz auf und hat daher in § 82 Abs. 1 SGB V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. 3. Eine Hochschulambulanz kann dem Überweisungsverbot nach § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä und § 27 Abs. 2 Satz 4 EKV-Ä nicht entgegenhalten, die einzelne von ihr veranlasste Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahme weise keinen Forschungs- oder Lehrbezug auf. 4. Leistungen von Arztgruppen, die nur auf Überweisung tätig werden dürfen, dürfen nicht abgerechnet werden, wenn die Überweisung aus der professionellen Sicht des ausführenden Arztes erkennbar fehlerhaft ist. 5. Ein Universitätsklinikum der öffentlichen Hand ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Krankenversorgung nicht grundrechtsfähig. Gleiches gilt für ein von einem solchen Universitätsklinikum in Privatrechtsform geführtes Medizinisches Versorgungszentrum.
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