BSG Urteil v. - B 12 R 5/10 R

Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte Wirksamkeit - Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

Leitsatz

1. Der Bestandsschutz für Personen, die am von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, wirkt in der Folgezeit nicht umfassend personenbezogen fort, sondern ist auf die konkrete Beschäftigung beschränkt.

2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird.

Gesetze: § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom , § 6 Abs 5 S 1 SGB 6, § 6 Abs 5 S 2 SGB 6, § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 vom , § 7 Abs 2 AVG, § 31 SGB 10, § 54 Abs 1 SGG

Instanzenzug: SG Mainz Az: S 10 R 618/06 Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 4 R 168/09 Urteil

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

3Mit Schreiben vom teilte die Beigeladene zu 2. - ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund als Rechtsnachfolgerin der BfA) mit, dass die Klägerin bei ihr ab als Pharmaberaterin im Außendienst tätig sei. Aufgrund ihres tierärztlichen Ausbildungsabschlusses verfüge sie über die notwendige Sachkenntnis als Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Pharmaberaters gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG). Ihr Aufgabenbereich bestehe darin, Ärzten wissenschaftliche und verordnungstechnische Informationen zu vermitteln, um den Bekanntheitsgrad der Arzneimittel-Spezialitäten zu erweitern und gleichzeitig die Verordnung und den Einsatz der von ihr besprochenen Präparategruppe zu fördern. Darüber hinaus plane und organisiere die Klägerin regelmäßig wissenschaftliche und gesundheitsökonomische Fortbildungen für Kunden und vertrete das Unternehmen im Rahmen ärztlicher Kongresse und Symposien.

4Mit Schreiben vom bestätigte die Bayerische Ärzteversorgung - Bayerische Versorgungskammer -, dass die - später bei einer anderen Arbeitgeberin (Beigeladene zu 3.) beschäftigte - Klägerin ab ihr Mitglied sei und seit dem nach Verlegung der beruflichen Tätigkeit in ein Gebiet außerhalb des Zuständigkeitsbereichs die Mitgliedschaft freiwillig fortsetze.

6Durch Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom lehnte die Beklagte anknüpfend an das Widerspruchsscheiben der Klägerin die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auf die ab bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Beschäftigung ab: Aufgrund des Bescheides vom sei die Klägerin mit Wirkung ab für die Beschäftigung als Tierärztin gemäß § 6 Abs 1 S 1 SGB VI zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung von der Versicherungspflicht in der GRV befreit. Bei der ab ausgeübten Beschäftigung als Pharmaberaterin handele es sich nicht um eine tierärztliche Beschäftigung. Die Befreiung erstrecke sich nicht auf diese berufsfremde Beschäftigung. Auch komme eine Erstreckung der Befreiung auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis handele.

7Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben, weil die Beklagte zu Recht die Feststellung der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GRV in ihrer ab ausgeübten Tätigkeit verneint habe (; ). Das LSG hat die Berufung der Klägerin ua mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da der Befreiungsbescheid vom keiner Aufhebung bedurft habe. Mit Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit sei der auf die frühere Tätigkeit (bei der Universität M.) bezogene Befreiungsbescheid lediglich gegenstandslos geworden. Wie sich aus § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ergebe, seien die bereits vor Inkrafttreten des SGB VI zum nach § 7 Abs 2 AVG erteilten Befreiungen von der Versicherungspflicht beschäftigungs- bzw tätigkeitsbezogen. Für die Zeit danach folge dies aus § 6 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 5 SGB VI. Die in § 75 AMG geregelten Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Pharmaberaters erforderten keine Approbation als Tierärztin. Bei der Tätigkeit als Pharmaberaterin handele es sich nicht um eine berufsspezifische (tier-)ärztliche Tätigkeit.

8Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Der Befreiungsbescheid vom sei personenbezogen im Hinblick auf das Bestehen ihrer Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung erfolgt. Nach wie vor sei sie freiwilliges Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes. Erst mit Wirkung zum sei die Befreiungsmöglichkeit gesetzlich tätigkeitsbezogen ausgestaltet worden. Aus Gründen des Bestandsschutzes sei die Begründung des Befreiungsbescheides entscheidend, die auch für die Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 2. und 3. entscheidend gewesen sei. Im Übrigen sei die Tätigkeit als Pharmareferentin von der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV umfasst, da ihre Ausbildung als Tierärztin Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Pharmaberaters gemäß § 75 AMG sei. Zudem verstoße die Beklagte gegen Treu und Glauben. Sie habe den Bescheid vom , der einen Hinweis auf die fehlende Erstreckung der ursprünglichen Befreiung auf die aktuelle Tätigkeit enthalten habe, im Rahmen einer Abhilfe des Widerspruchs vollumfänglich aufgehoben und dabei nicht etwa darauf hingewiesen, dass gleichwohl noch eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung des Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 2. im Raum stehe.

9Die Klägerin beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom und des Sozialgerichts Mainz vom aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass sie (die Klägerin) in ihrer Beschäftigung bei den Beigeladenen zu 2. und 3. nicht aufgrund des Bescheides vom von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,ferner festzustellen, dass sie in den genannten Beschäftigungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,hilfsweise, den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, soweit darin eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die genannten Beschäftigungen abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, diese Erstreckung zu gewähren.

10Die Beklagte beantragt,die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

11Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht sei für die Tätigkeit der Klägerin als Tierärztin erfolgt. Der Beruf des Pharmaberaters sei nicht dem Tätigkeitsbereich eines Tierarztes zuzuordnen. Die aktuelle Beschäftigung sei nicht als berufsgruppenspezifisch tierärztlich zu qualifizieren. Die Klägerin könne sich nach den Umständen auch weder auf Bestands- noch auf Vertrauensschutz berufen.

12Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Gründe

13Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

14Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum einen die rechtmäßige Feststellung enthält, dass die Klägerin in ihren Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. nicht aufgrund des Bescheides vom von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 1 S 1 SGB VI in der GRV befreit ist, und zum anderen zu Recht die Ablehnung einer auf § 6 Abs 5 S 2 SGB VI gestützten Erstreckung der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht auf diese Beschäftigungen. Demzufolge hat das LSG auch zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in den genannten Beschäftigungen nicht von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist. Die von der Klägerin hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erstreckung der ursprünglichen Befreiung auf die genannten weiteren Beschäftigungen bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

151. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das zulässig mit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend gemachte Begehren der Klägerin, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten festzustellen, dass sie in den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. aufgrund des Bescheides der Beklagten vom von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist. Darüber hinaus ist das prozessuale Begehren über die vom LSG vorgenommene Eingrenzung des Streitgegenstandes hinaus dahingehend auszulegen, dass die Klägerin hilfsweise eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstreckung der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. begehrt; insoweit ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Zwar legt der Wortlaut von § 6 Abs 5 S 2 SGB VI nicht zwingend den Schluss nahe, dass über die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil der darin verwendete Begriff der "Erstreckung" dahingehend verstanden werden könnte, dass es lediglich um eine unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitende Definition der Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht geht (so werden die Ausführungen in BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 interpretiert; vgl hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Einzelkommentierung Lieferung 5/08.VI/08, K § 6 RdNr 136 mwN; Gürtner in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, § 6 SGB VI RdNr 31). Hiergegen spricht jedoch, dass über die "Erstreckung" der Befreiung - ebenso wie über die ursprüngliche Befreiung selbst - vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt entschieden werden muss (vgl hierzu Fichte, aaO, K § 6 RdNr 136). Ein solcher ist mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten.

162. Das LSG hat zu Recht angenommen, dass Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich der Reichweite der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht § 231 Abs 1 S 1 SGB VI (idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom , BGBl I 1824, neu bekanntgemacht durch Bekanntmachung vom , BGBl I 754) ist. Nach dieser Regelung bleiben Personen, die am von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit.

17§ 231 Abs 1 S 1 SGB VI ist im Falle der Klägerin grundsätzlich anzuwenden (dazu a). Auch gehört die Klägerin zu dem von der Vorschrift erfassten Personenkreis (dazu b). Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind jedoch nicht erfüllt, weil die darin geforderte "Identität" zwischen der Beschäftigung der Klägerin, die ihrer durch Bescheid vom erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, und den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. - für die die Klägerin nunmehr die Befreiung begehrt - nicht gegeben ist (dazu c). Diesem Ergebnis stehen ein Vertrauensschutz der Klägerin und das Gebot von Treu und Glauben nicht entgegen (dazu d).

18a) § 231 Abs 1 S 1 SGB VI kommt im Falle der Klägerin zur Anwendung. Die vom Senat in seinem Urteil vom (BSGE 80, 215, 220 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 15) geäußerten Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 231 S 1 SGB VI aF für Fälle, in denen Befreiungen nach § 7 Abs 2 AVG ausgesprochen wurden, greifen im vorliegenden Fall nicht durch: In dieser Entscheidung hat der Senat näher ausgeführt, dass § 231 SGB VI keinen weitergehenden Anwendungsbereich haben kann als der seinerzeit mit § 7 Abs 2 AVG inhaltsgleich gewesene § 6 SGB VI, weshalb mit Blick auf § 228 SGB VI die Anwendbarkeit als ergänzende Regelung in derartigen Fällen zweifelhaft sei. Jedenfalls für die Zeit ab - um die es auch vorliegend geht - existiert indessen ein Anwendungsbereich des § 231 SGB VI: Mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt wurde § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nämlich durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom (BGBl I 1824) um die weitere Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer erweitert (vgl hierzu bereits BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 10; Kramer, DAngVers 1996, 154). Diese Voraussetzung war weder in § 7 Abs 2 AVG noch in der bis geltenden Fassung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI enthalten. Ab bestand demgegenüber wegen der erfolgten Rechtsänderung durchaus das vom Gesetzgeber angenommene Bedürfnis für eine Besitzstandsregelung.

19b) Die Klägerin gehört auch zu dem von § 231 Abs 1 S 1 SGB VI erfassten Personenkreis, weil sie antragsgemäß durch Bescheid vom wegen einer Beschäftigung bei der Universität M. gemäß § 7 Abs 2 AVG von der Versicherungspflicht in der GRV befreit wurde. Nach § 7 Abs 2 AVG in seiner bis geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom (BGBl I 797) wurden Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten waren und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst wurden, wobei auch die finanzielle Lage der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen war. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt.

20c) Bei den im streitigen Zeitraum ausgeübten Beschäftigungen der Klägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. handelt es sich indessen nicht - wie von § 231 Abs 1 S 1 SGB VI gefordert - um dieselbe Beschäftigung, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag. § 231 Abs 1 S 1 SGB VI knüpft für die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und fordert eine "Identität" der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, - einerseits - mit der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit - andererseits -. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (dazu im Folgenden aa), der Gesetzessystematik (dazu bb) und der Gesetzgebungsgeschichte (dazu cc).

21aa) § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ordnet die Fortwirkung einer vor dem erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich "derselben" Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit an. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich durch die Verwendung des Merkmals "derselben" die Notwendigkeit der Identität zwischen der ursprünglichen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (vgl Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 231 RdNr 34). Diese Fokussierung auf die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entspricht der durch § 6 Abs 5 S 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkten Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; vgl auch - erneut - nunmehr -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

22Darüber hinaus ist dem Wortlaut des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt für das Fortbestehen einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut definiert die Fortwirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht über materielle Merkmale der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status. Vielmehr werden in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ausschließlich die Begriffe "Beschäftigung" und "selbstständige Tätigkeit" verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers (vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, aaO, § 6 RdNr 151).

23Bei den Beschäftigungen der Klägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. handelt es sich schon deshalb nicht - anders als von § 231 Abs 1 S 1 SGB VI gefordert - um "dieselbe Beschäftigung", die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, weil es sich bei den Beigeladenen zu 2. und 3. um andere Arbeitgeber als die Universität M. handelt und daher auch ganz andere Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse zu beurteilen sind.

24bb) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI wird durch den systematischen Zusammenhang der Regelung mit § 6 Abs 5 S 1 SGB VI bestätigt. Nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (hierzu bereits BSGE 83, 74, 80 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 61 sowie - bekräftigend - nunmehr -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Auch insoweit wird die Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht jedenfalls im Fall von Beschäftigungen nicht über deren materielle Merkmale, eine Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder über den beruflichen Status der Versicherten definiert. Vielmehr knüpft § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich an die Begriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit an.

25cc) Schließlich zeigt der Vergleich der vor dem einschlägigen Rechtslage mit der seither geltenden ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl I 1989, 2261) im vorbeschriebenen Sinne umfassend neu geregelt hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Im Zuge der Neuregelung hat er Personen, die am von der Versicherungspflicht befreit waren, über die Sonderregelung in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI einen Bestandsschutz eingeräumt. Diesen hat er jedoch nicht umfassend auf einen uneingeschränkten Fortbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht ausgelegt, sondern lediglich auf "dieselbe" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzt, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sollte damit bewusst keine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht befreiten Personen an der Aufrechterhaltung erfolgen, sondern mit der Regelung in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ein Ausgleich mit dem Interesse der Solidargemeinschaft erreicht werden (Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz - RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 197 zu § 226). Zur Begründung der auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird in den Materialien angeführt, dies solle in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern (BT-Drucks 11/4124, aaO, S 152).

26dd) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

27 (1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine (tier-)ärztliche Tätigkeit handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer früher anlässlich einer konkreten Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ohne Belang.

28Es kann daher offenbleiben, ob zur Charakterisierung einer unter der Bezeichnung "Pharmaberater" verrichteten Tätigkeit überhaupt auf die vom LSG herangezogene Regelung in § 75 AMG abgestellt werden kann, weil aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater noch nicht folgt, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom , BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).

29 (2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht darin gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung angenommen hat, eine Befreiung von der Versicherungspflicht könne nicht nur gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI nach den dort genannten Voraussetzungen auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erstreckt werden, sondern erfasse von vornherein auch berufsgruppenspezifische Tätigkeiten (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Einzelkommentierung Lieferung 5/08.VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410). Diese Ansicht findet - wie dargelegt - im Wortlaut von § 231 Abs 1 S 1 und § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls im hier vorliegenden Fall einer (abhängigen) Beschäftigung im geltenden Recht keine Stütze.

30Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind (hierzu bereits Urteil des Senats vom - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft aktuell die Bestandsschutzregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI demgegenüber - wie § 6 Abs 5 S 1 SGB VI - allein an die Identität der früheren und aktuellen Beschäftigung (vgl § 7 Abs 1 S 1 SGB IV) an, nicht aber an ein identisches Berufsbild oä.

31Die Gegenposition zu der hier vorgenommenen Auslegung kann sich ebenso wenig mit Erfolg auf das Urteil des 5. Senats des (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62) berufen. Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 und § 231 Abs 1 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

32Im Übrigen könnte sich diese Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf berufen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen so davon entbindet, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung erhebliche Abgrenzungs- und Definitionsprobleme nach sich ziehen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei ebenfalls berufsgruppenspezifisch - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.

33d) Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Ergebnis ist auch nicht aus Gründen eines von der Klägerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV und ihrer Reichweite auf die Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. oder aus sonstigen Gesichtspunkten abzuleiten.

34aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das gleiche Ergebnis eines Fortbestehens der Befreiung von der Versicherungspflicht könnte darüber hinaus (alternativ) über eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet werden. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzung eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I) ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom - B 12 R 7/10 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28, jeweils mwN).

35bb) Ein auf die vorgenannten Erwägungen gestütztes schützenswertes Vertrauen der Klägerin ist vorliegend nicht anzuerkennen.

36Die Klägerin zeigte trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom auf ihre Pflicht zur Anzeige von geänderten Umständen der Beklagten den Wechsel ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht an. Die Beklagte hatte daher schon keine konkrete Veranlassung, der Klägerin aus Anlass des Beschäftigungswechsels über die Ausführungen im Befreiungsbescheid hinaus rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben. Erfüllt ein Betroffener eigene ihm bekannt gewesene Obliegenheiten nicht, scheitert von vornherein ein erfolgreiches Berufen auf das Fortbestehen der ursprünglich im Befreiungsbescheid ausgesprochenen Rechtsfolge auch bei - möglicherweise - geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

37Die Klägerin kann auch aus den in dem ursprünglichen Bescheid vom enthaltenen Ausführungen - insbesondere zum Fortbestehen der Befreiung von der Versicherungspflicht - selbst im Fall einer anschließenden, lediglich freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, keinen Vertrauensschutz herleiten, weil sie den vorliegenden Fall des Wechsels der Beschäftigung nicht betreffen. Zudem haben der 5. und - ihm folgend - der 12. Senat des BSG hierzu wiederholt entschieden, dass es sich bei entsprechenden Ausführungen in Befreiungsbescheiden lediglich um Hinweise handelt, die nicht Teil des Verfügungssatzes des entsprechenden Verwaltungsaktes geworden sind (BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Zwar hat der 3. Senat des BSG in einem Urteil aus dem Bereich der Künstlersozialversicherung vom (BSGE 108, 8 = SozR 4-5425 § 4 Nr 1, RdNr 12) die Ansicht vertreten, entsprechende Hinweise könnten den Eindruck erwecken, damit sei eine Regelung zur Befreiungsdauer getroffen worden. Bei diesen Ausführungen handelte es sich indessen um Ausführungen im Rahmen eines obiter dictums, sodass sich die Frage nach der Auflösung einer Rechtsprechungsdivergenz nicht stellt.

38cc) Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin ist ferner nicht aus der Aufhebung des Aufhebungsbescheides durch den Bescheid der Beklagten vom herzuleiten. Der dortige Verfahrensgegenstand in Form der Aufhebung des Bescheides über die Befreiung von der Versicherungspflicht anlässlich der Beschäftigung der Klägerin bei der Universität M. vom ist bereits mit dem vorliegenden Streitgegenstand nicht identisch. Die Beklagte machte im Bescheid vom auch hinreichend deutlich, dass nach ihrem Verständnis (lediglich) die Voraussetzungen, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht geführt hatten, auch weiterhin vorlägen und dass daher der Bescheid vom seine Wirksamkeit behalte. Inhaltliche Ausführungen zur Frage der Versicherungspflicht bzw der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV bezüglich der Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. sind dem Bescheid vom demgegenüber nicht zu entnehmen. Zudem hatte die Beklagte in dem Aufhebungsbescheid vom darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht keine Auswirkung auf die seit dem aufgenommene "berufsfremde" Beschäftigung habe. Vor allem aber ist auf der Grundlage der unangegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nicht ersichtlich, dass die Klägerin gestützt auf Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Beklagten vom bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom - also innerhalb eines Zeitraums von wenig mehr als zwei Monaten - schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen haben könnte, die die nun begehrte Rechtsfolge der Annahme der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die Beschäftigungsverhältnisse bei den Beigeladenen zu 2. und 3. rechtfertigen könnten.

39dd) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf ein Vertrauen in den uneingeschränkten Fortbestand ihrer durch Bescheid vom erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht berufen. Das Recht der GRV und damit auch die Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht wurden nämlich durch das RRG 1992 (BGBl I 1989, 2261) umfassend geändert. Dabei wurde allerdings im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte keine umfassende, sondern nur eine inhaltlich begrenzte Übergangsregelung geschaffen. Der Gesetzgeber räumte dem vor 1992 von der Versicherungspflicht befreiten Personenkreis im Hinblick auf eine Abwägung zwischen deren und dem Interesse der Solidargemeinschaft durch die Regelung in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI insoweit nur einen auf dieselbe Beschäftigung bezogenen Bestandsschutz ein (vgl BT-Drucks 11/4124, aaO, S 197 zu § 226). Dieser kam - wie ausgeführt - indessen nicht zugunsten der Klägerin zum Tragen.

403. Die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen - entgegen dem Hilfsantrag der Klägerin - auch nicht teilweise aufzuheben und die Beklagte zu einer Erstreckung der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht auf die bei den Beigeladenen zu 2. und 3. verrichteten Beschäftigungen zu verpflichten, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 5 S 2 SGB VI nicht erfüllt sind. Nach dieser Regelung erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI (nur dann) auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus "zeitlich begrenzt" ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Eine solche zeitliche Begrenzung wiesen die Beschäftigungen der Klägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. jedoch nicht auf. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag (§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

414. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:311012UB12R510R0

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1628 Nr. 22
NAAAE-34586