BGH Beschluss v. - 1 StR 35/13

Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Zusammentreffen von unerlaubter Einfuhr mit unerlaubtem Handeltreiben

Gesetze: § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 30a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB

Instanzenzug: LG Coburg Az: KLs 308 Js 8388/12

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zur aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs und hat darüber hinaus keinen Erfolg.

2Neben dem bewaffneten unerlaubten Handeltreiben ist eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr nicht möglich. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ..." (vgl. ). Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeineren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (, NStZ-RR 2000, 91).

3Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln neben dem vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt zum Wegfall. Denn der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er sich - wie hier - als unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens darstellt, geht in diesem Tatbestand als Teil des Gesamtgeschehens auf (vgl. nur , BGHSt 30, 28, 29 f.).

4Der Wegfall der jeweiligen tateinheitlichen Verurteilung hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluss.

5Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Angeklagte neben Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Von dem Grundsatz, dass sich die Einfuhr als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens darstellt, ist allerdings die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgenommen. Denn die Einfuhr in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG stellt sich gegenüber der Begehungsweise nach § 29a Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die höhere Mindeststrafdrohung als das schwerere Verbrechen dar (, NStZ 1994, 290). Dies führt zur Annahme von Tateinheit zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter oder Gehilfe (, NStZ 2007, 338; vom - 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101; Beschluss vom - 2 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 277).

Wahl                       Rothfuß                         Jäger

             Cirener                         Radtke

Fundstelle(n):
ZAAAE-34543