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Grundzüge der Bedarfsbewertung des Betriebsvermögens – Teil II
Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz
Nachdem in Teil I die Bedarfsbeurteilung der Einzelunternehmen dargestellt wurde, folgt nun die Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften. Ein Übungsfall rundet den Beitrag ab.
II. Die Bedarfsbewertung von Anteilen an Personengesellschaften
1. Allgemeines
Gesellschaften gehören neben den natürlichen Personen zu den Rechtssubjekten im deutschen Rechtssystem. Man unterscheidet Gesellschaften in Körperschaften, z. B. Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragener Verein (e. V.), und Personengesellschaften. Zu den Personengesellschaften gehören insbesondere die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).
[i]Eine Personengesellschaft selbst kann nicht Gegenstand eines erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanten Übergangs sein, übertragbar ist lediglich der Anteil daran.
Der übertragene Anteil an einer Personengesellschaft gehört beim Erben/Beschenkten in der Regel zum Betriebsvermögen, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb i. S. des BewG betreibt, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG. Die Personengesellschaft muss sich selbst gewerblich i. S. des § 15 Abs. 2 und 3 EStG oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG betätigen; es erfolgt ein Rückgriff auf die ertragsteuerliche Einkünfte-Qualifikation. So bilden alle Wirtschaftsgüter, die einer gewerblich tätigen Bauunternehmen-KG oder einer freiberuflichen Ärzte-Par...