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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 280

Fehlerquellen bei Anwendung des § 35 EStG

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Peter Geiger

Auf den ersten Blick könnte der Steuerrechts-User versucht sein, die Anrechnung der Gewerbesteuer im Bereich des Steuererhebungsverfahrens (§ 36 EStG) anzusiedeln (wie bei den an der Quelle erhobenen Steuerabzugsbeträgen – Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer/Abgeltungssteuer ? – oder den geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen). Die Berücksichtigung der Gewerbesteuer erfolgt aber einen bedeutenden Schritt früher: sie ist Teil der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer (Abschnitt V des EStG: §§ 34c bis 35b EStG = Steuerermäßigungen) und damit Teil des Großen und Ganzen, will sagen Teil des komplizierten Steuerrechts. Aus diesem Grunde ist im Rahmen des § 35 EStG ein bisschen mehr an Subsumtion von Nöten.

I. Allgemeines

§ 35 EStG in der alten Fassung war erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Begünstigt waren unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen, ...

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