Zoll: Berücksichtigung von Umschließungskosten
beim Zollwert
Leitsatz
1. Ein Preis aus einem Verkauf zur
Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne von Art. 29
Abs. 1 Zollkodex ist nicht nur der Preis, der unmittelbar vor der
Ausfuhr aus einem Drittland vereinbart wurde, sondern auch der Preis
aus einem Verkauf nach der Ausfuhr, aber vor der Abfertigung zum
freien Verkehr in die Gemeinschaft.
2. Die Hinzurechnung von Umschließungskosten
ist nicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a) ii) Zollkodex möglich,
wenn die Umschließungen dem drittländischen Verkäufer
nicht vom Käufer des der Zollwertanmeldung zugrundeliegenden
Kaufgeschäfts unentgeltlich zur Verfügung gestellt
wurden. Dann kommt eine Hinzurechnung als Bedingung gemäß Art.
29 Abs. 1 lit. b) Zollkodex i. V. m. Art. 148 ZK-DVO in Betracht.
3. Eine in Bezug auf die Hinzurechnung der
Kosten für Umschließungen nach Art. 32 Abs. 1
lit. a) ii) Zollkodex bestehende Verwaltungspraxis, die zur Annahme
eines aktiven Irrtums im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex
führt, lässt sich nicht auf andere Vorschriften, aus
denen sich die Einbeziehung von Umstellungskosten ergibt, übertragen.
Fundstelle(n): WAAAE-34395
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.01.2013 - 4 K 84/12
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