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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 169/11 EFG 2013 S. 907 Nr. 12

Gesetze: AO § 162, AO § 160, AO § 158, FGO § 96 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2

Abgabenordnung: Schätzungsgrundlagen bei Einkünften aus gewerblicher Eigenprostitution

Leitsatz

1. Einkünfte aus sog. Eigenprostitution unterliegen der Gewerbesteuerpflicht.

2. Bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der gewerblichen Einkünfte aus Eigenprostitution kommt es maßgeblich auf die Arbeitszeiten der Prostituierten, die mögliche Anzahl der Kunden pro Arbeitstag und die Preise der jeweiligen Leistungen an. Im Rahmen der Schätzung können auch allg. Kenntnisse eines sog. Milieu-Beamten herangezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 907 Nr. 12
DAAAE-34384

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2013 - 2 K 169/11

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