Erstattung der Kosten des für das Einspruchsverfahrens wegen Kindergeld hinzugezogenen Bevollmächtigten
Berechnung des Gegenstandswerts des außergerichtlichen Verfahrens
Leitsatz
1. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes des außergerichtlichen Vorverfahrens über die Kindergeldfestsetzung sind entsprechend
§ 42 Abs. 5 GKG a. F. (Vorschrift seit aufgehoben) die bis zur Einlegung des Einspruchs angefallenen Kindergeldbeträge
zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes anzusetzen.
2. Eine Berechnung bis zur Erledigung des außergerichtlichen Vorverfahrens zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes
scheidet jedoch aus.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 27 DStRE 2013 S. 1077 Nr. 17 EFG 2013 S. 948 Nr. 12 KAAAE-34373
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2013 - 10 K 10305/08
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