Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Übersendung einer Kopie
Leitsatz
1. Eine Untätigkeitsklage ist wegen erfolgter Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung unzulässig, wenn das FA erkennbar eine
Kopie aus ihrer eigenen Akte übersendet und diese, weil es sich um die entsprechende Verfügung und nicht eine Ausfertigung
handelt, mit dem Vermerk „Entwurf” kennzeichnet.
2. Dies gilt jedenfalls bei der Erläuterung, dass es sich um die bereits –Jahre zuvor– ausgefertigte und abgesandte Einspruchsentscheidung
handelt.
3. Für das Wirksamwerden einer Entscheidung durch Bekanntgabe kommt es nicht darauf, ob dem Bevollmächtigten das Original
oder nur eine Kopie bzw. ein Abdruck der Entscheidung übermittelt wird. Der Bescheid ist jedoch nach Inhalt und Fassung vollständig
zu übermitteln.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 27 DStRE 2013 S. 1075 Nr. 17 EFG 2013 S. 912 Nr. 12 Ubg 2013 S. 606 Nr. 9 AAAAE-34372
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.02.2013 - 10 K 10008/09
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