Keine Rückstellung für Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt
Leitsatz
1. Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt, die sich üblicherweise im Preis bei der Wiederverwertung des Materials
niederschlagen, sind nicht rückstellungsfähig. Aufwendungen für Lagerung, Verladung und Verwiegung des Materials sowie der
Transportkostenzuschuss entstehen nur, weil es nicht entsorgt, sondern verkauft werden soll.
2. Daran ändert auch nichts, dass sich das Vorsiebmaterial aufgrund seiner spezifischen Produkteigenschaften nicht gut verkaufen
lässt.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 894 Nr. 14 HAAAE-34361
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.11.2011 - 10 K 2946/10