Überlassung von Standflächen auf Kirmes als steuerfreie Leistung
Leitsatz
1. Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker der jeweiligen Kirmesveranstaltung stellt eine einheitliche nach § 4
Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsleistung dar, die nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Leistung
aufzuteilen ist.
2. Die darüber hinaus erbrachten Leistungen wie die Festsetzung eines Termins und die Organisation der jeweiligen Kirmes,
ggf. Werbung, sowie die Be- und Entwässerung stellen demgegenüber nur Nebenleistungen zur Hauptleistung "Vermietung" dar.