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Unionsrechtswidrigkeit der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 EStG
, Beker
[i]EuGH, Urteil vom 28. 2. 2013 - Rs. C-168/11, Beker NWB UAAAE-31649Mit dem nun vorliegenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom in der Rs. C-168/11, Beker, wurde eine weitere, seit langem in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutierte Frage zugunsten betroffener Steuerpflichtiger entschieden. Aufgrund des EuGH-Urteils steht fest, dass die Berechnungsformel des § 34c Abs. 1 EStG aufgrund der Ausklammerung der personenbezogenen Abzugsbeträge aus dem Nenner der Formel zu einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit führt, die nicht gerechtfertigt werden kann. Damit ist § 34c Abs. 1 EStG in allen Fällen einer Dividende aus dem EU-Ausland insoweit unanwendbar, als es um die Nichtberücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Nenner der Berechnungsformel geht. Aufgrund der Drittstaaten-Erstreckung der Kapitalverkehrsfreiheit, auf die das gestützt ist, können auch Dividendenausschüttungen aus Portfolio-Beteiligungen in Drittstaaten von der Entscheidung profitieren. Lediglich in Fällen einer sog. Direktbeteiligung, die einen bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft gestattet, dürfte die Stand-still-Klausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV einer Drittstaaten-...