IWB Nr. 8 vom Seite 1

„Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA”

Thorsten Kunde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Bewegung durch DBA-Politik

Am wurde [i]Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBAim BMF die mit dem aktuellen Stand vom Vortag veröffentlichte Verhandlungsgrundlage für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen der interessierten Fachöffentlichkeit im Rahmen eines Symposiums vorgestellt.

Nach einer kurzen Einführung in die Bedeutung von DBA für die internationale Steuerpolitik präsentierten Vertreter des BMF die einzelnen Kapitel der kurz VG genannten Verhandlungsgrundlage. Anschließend wurden diese von hochrangigen Vertretern aus Beratung, Rechtsprechung, Verbänden und Wissenschaft kritisch diskutiert. Grundsätzlich wurde die Vorlage positiv in ihrer Innen- und Außenwirkung beurteilt. Allerdings entwickelte sich im Laufe der Aussprache zu den einzelnen Regelungspunkten eine Reihe von Optimierungsfeldern. Diese werden nun in den damit zu befassenden Kreisen weiter diskutiert und vielleicht in einem angeregten „DBA-Anwendungsgesetz„ münden. Wir werden diese spannenden Entwicklungen auch in der IWB begleiten.

Mit dem Gesetz [i]Besteuerung von Streubesitzbeteiligungenzur Umsetzung des (EuGHDivUmsG, BGBl 2013 I S. 561) wird ein Kompromiss des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zur Besteuerung von Streubesitzbeteiligungen mit dem Ziel der Behebung des Verstoßes der deutschen Kapitalertragsteuerregelungen gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit umgesetzt. Dies war veranlasst, nachdem Deutschland auf Initiative der EU-Kommission vom EuGH verurteilt worden war. Der Top-Beitrag stellt die Neuregelungen vor und liefert erste Ansätze zu den Auswirkungen für die Beratungspraxis. Sicher werden bestehende Beteiligungsstrukturen überprüft werden müssen. Die Anteilseigner, die nicht von der Regelung erfasst sind, sollten überprüfen, ob eine Erstattung in Betracht kommt. Die rückwirkende Begrenzung der nach Europarecht entstandenen Ansprüche durch den Gesetzgeber begegnet durchaus Bedenken.

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Beste Grüße

Thorsten Kunde

Fundstelle(n):
IWB 8 / 2013 Seite 1
NWB RAAAE-34323