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Bilanzierungskonflikte bei missglückter Übertragung der § 6b-Rücklage
Anmerkungen zum
Mit der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns vermieden werden, indem die Rücklage auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut übertragen wird. Nach dem ist eine Übertragung der Rücklage zwischen zwei Betrieben schwieriger umzusetzen als eine Übertragung innerhalb desselben Betriebs. Der folgende Beitrag zeigt die Konsequenzen des Urteils für die Praxis.
Über die Bildung und Auflösung der § 6b-Rücklage ist zu Recht im veräußernden Betrieb zu entscheiden.
Beim Reinvestitionsbetrieb kann ein versehentlicher Abzug der Rücklage im Wege der Bilanzberichtigung korrigiert werden.
Die Übertragung der § 6b-Rücklage auf einen anderen Betrieb des Stpfl. oder auf eine Mitunternehmerschaft erfordert eine rechtzeitige Information bzw. Absprache unter den beteiligten Steuerberatern.
I. Sachverhalt
[i]Intemann, Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG, KSR 3/2013 S. 2 NWB UAAAE-30651 Tiede, Übertragung von stillen Reserven gem. § 6b EStG zwischen verschiedenen Betriebsvermögen, voraussichtlich in BBK 9/2013 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 4. Aufl., Herne 2013, § 246 Rz. 463 NWB FAAAE-25135 Korn/Carlé/Stahl/Strahl, EStG, § 6b Rz. 3 NWB UAAAE-21929 Sievert, in: Prinz/Kanzler, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, Herne 2012, Rz. 5275 NWB FAAAE-06048Die Klägerin war eine bilanzierende GbR, an der S als Mitunternehmer beteiligt war. In seinem Sonderbetriebsvermögen hielt er u. a. e...