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Keine Anwendung des StraBEG auf Veranlagungsfehler des Finanzamts nach fehlerfreier Steuererklärung
(1) Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom FA zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht. (2) Hat das FA die erforderlichen Informationen durch die Steuererklärung erhalten, scheidet die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus, weil der Stpfl. nicht verpflichtet ist, Fehler des FA richtigzustellen. (3) Ein Veranlagungsfehler des FA ist kein Anlass für die Abgabe einer strafbefreienden Erklä-rung i. S. des StraBEG vom (BGBl 2003 I S. 2928; Bezug: § 10d, § 15, § 18 EStG; § 1 Abs. 1 StraBEG; § 153 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 370 Abs. 1 AO).
Mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung hat der Stpfl. seine Erklärungspflicht erfüllt. Unterläuft dem FA ein Versehen ...