Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Herstellungskosten nach R 6.3 EStR
Nach R 6.3 Abs. 1 EStÄR 2012 sind in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auch Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung (vgl. R 6.3 Abs. 3 EStR) einzubeziehen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es nicht beanstandet, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der EStR bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach der R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren wird.
Vgl. dazu bereits den Beitrag von Hörhammer/Rosenbaum, StuB 2013 S. 250 NWB ZAAAE-33075, sowie das Gasteditorial von Velte in dieser Ausgabe.