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Kurze Antwortfrist beim Online-Handel beachten
Online-Händler sind verpflichtet, Kunden eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme zu bieten, wie etwa eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular. Außerdem müssen Online-Händler sicherstellen, dass sie eingehende Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantworten. Tun sie das nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das hat das LG Bamberg mit Urteil vom - 1 HK O 29/12 entschieden und folgt damit der Ansicht des EuGH ( NWB XAAAD-88929).
Nicht geklärt ist bislang, ob eine automatische Antwort, z. B. als E-Mail, ausreicht und ob ein Händler die Antwortfrist nur während seiner Geschäftszeiten oder innerhalb von 24 Stunden gewährleisten muss.