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NWB BB 5/2013 S. 133

Einspruch gegen Ordnungsgeld nicht möglich

Wenn eine GmbH gegen die Offenlegungspflicht verstößt und dafür ein Ordnungsgeld zahlen muss, kann sie gegen die Höhe des Ordnungsgelds keinen Einspruch einlegen. Die Behörde handelt in eigenem Ermessen, und eine Überprüfung des Ermessens ist in einem rechtlichen Verfahren nicht möglich (vgl. ).

Hinweis

Nach dem sog. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (kurz: MicroBilG bzw. Micro-Richtlinie) müssen Kleinstkapitalgesellschaften ihre Abschlüsse nicht mehr automatisch offen legen. Stattdessen werden die Jahresabschlüsse nur noch an das Unternehmensregister weitergeleitet und dort hinterlegt. Dritte erhalten nur noch auf Antrag und gegen Gebühr eine Kopie. Das Gesetz findet bereits für den Jahres...

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