OFD Frankfurt/M. - S 2291 A - 15 - St 225

Zeitliche Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b EStG und des § 68 EStDV

Bezug: BStBl 2012 I, 594

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 68 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) das Folgende:

1. Tarifvergünstigung nach § 34b EStG

(1) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ist § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl. 2011 I Seite 2134) anzuwenden.

(2) Die sich aus dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 ergebenden tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34b EStG unterliegen sowohl § 34b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom (BGBl. 2009 I Seite 3366) als auch § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl. 2011 I Seite 2134). Bei Anwendung der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG ist zu berücksichtigen, dass bei abweichendem Wirtschaftsjahr die Gewinne der einzelnen Wirtschaftsjahre zeitanteilig dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden. Abweichend hiervon kann im Wirtschaftsjahr 2011/2012 aus Vereinfachungsgründen wahlweise § 34b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom oder § 34b EStG der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom auf die tarifbegünstigten Einkünfte des gesamten Wirtschaftsjahres angewendet werden.

II. Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk

(1) § 68 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom (BGBl. 2011 I Seite 2138) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Die bisher aufgrund § 34b Absatz 4 Nummer 1 EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom (BGBl. 2009 I Seite 3366) festgesetzten Nutzungssätze gelten fort. Nach Ablauf der Nutzungssatzperiode ist § 68 Absatz 2 EStDV in der neuen Fassung anzuwenden.

(2) Die Regelungen des § 68 EStDV gelten für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe in gleichem Maße.

Zusatz der OFD:

Die Vorschrift des § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 kann für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 gemäß obigem bereits auf die tarifbegünstigten Einkünfte des gesamten Wirtschaftsjahres angewendet werden. Die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen des Wirtschaftsjahres 2011/2012 sind dann zeitanteilig dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zuzuordnen.

Zur Umsetzung dieser Überleitungsregelung im Veranlagungszeitraum 2011 soll das Ergänzungsblatt zur Anlage Forstwirtschaft dienen. Als Ergänzung zum Vordrucksatz für die Einkommensteuererklärung 2011 wurde es vom BMF im PDF-Format als Anlage zu dem o. g. Schreiben vom auf dessen Internetseite veröffentlicht.

Zur Arbeitserleichterung wurde vom BMF darüber hinaus für das Ergänzungsblatt zur Anlage Forstwirtschaft 2011 eine weitgehend automatisierte und mit Plausibilitätsprüfungen ausgestattete Berechnungshilfe auf Grundlage der Tabellenkalkulation MS-Excel herausgegeben:

EStG-34b-2_Anlage 1

Das Ergänzungsblatt zur Anlage Forstwirtschaft ersetzt die eigentliche Anlage Forstwirtschaft für den Veranlagungszeitraum 2011, soweit die Neufassung des § 34b EStG bereits für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 zur Anwendung kommt. In diesem Fall müssen die Ergebniswerte des Wirtschaftsjahres 2010/2011 zeitanteilig wie folgt aus der Anlage Forstwirtschaft des Veranlagungszeitraumes 2010 in die Zeile 18 des Ergänzungsblatts übernommen werden:

Gewinnanteile des Wirtschaftsjahres 2010/2011, die zeitanteilig aus der Zeile 23 der Anlage Forstwirtschaft herzuleiten sind, werden aus der Spalte 5 der Anlage Forstwirtschaft in die Spalte 3 des Ergänzungsblatts bzw. aus der Spalte 6 der Anlage Forstwirtschaft in die Spalte 4 des Ergänzungsblatts übernommen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage Forstwirtschaft
VZ 2010
Ergänzungsblatt zur Anlage Forstwirtschaft VZ 2011
zeitanteiliger Wert aus Zeile 23 Spalte 5
Eintrag in Zeile 18 Spalte 3
zeitanteiliger Wert aus Zeile 23 Spalte 6
Eintrag in Zeile 18 Spalte 4

Soweit im Veranlagungszeitraum 2010 für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 die begünstigten Einkünfte anhand der über das Intranet vom Forstsachverständigen bereitgestellten Berechnungshilfe hergeleitet wurden, tritt die dortige Zeile 39 an die Stelle der o. g. Zeile 23 der Anlage Forstwirtschaft.

Für die Bearbeitung der der Anlage L, über die ab dem Veranlagungszeitraum 2012 jeweils die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen des mit dem Veranlagungszeitraum übereinstimmenden oder des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahres zu erklären sind, steht folgende Excel-gestützte Berechnungshilfe zur Seite 4 der Anlage L zur Verfügung:

EStG-34b-2_Anlage 2

Die Berechnungshilfe zur Seite 4 der Anlage L wurde ebenfalls vom BMF herausgegeben und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich trotz der mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 erreichten Vereinfachung bei der Besteuerung der Forstwirtschaft um eine spezielle Materie, ggf. mit Bezug zu § 51 EStDV, handelt. Da die tarifbegünstigten Einkünfte nach wie vor außerhalb der Sachprogramme manuell herzuleiten sind, steht den Finanzämtern auf diesem Wege für die Prüfung des forstwirtschaftlichen Teils der Anlage L eine mit Plausibilitätshinweisen ausgestattete und weitgehend automatisierte Arbeitshilfe zur Verfügung.

Die Berechnungshilfen zur Seite 4 der Anlage L und zum Ergänzungsblatt zur Anlage Forstwirtschaft 2011 sind im Intranet der OFD Frankfurt am Main an folgender Stelle veröffentlicht:

Fachinformationen/Land- und Forstwirtschaft/Forstwirtschaft/Besteuerung forstlicher Sachverhalte/Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen

Datei öffnen

Datei öffnen

OFD Frankfurt/M. v. - S 2291 A - 15 - St 225

Fundstelle(n):
RAAAE-34161