Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 7359 A - 37 - St 113

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Erstattung von Vorsteuern durch zentrale Erstattungsbehörden im Gemeinschaftsgebiet und im Drittland

Bezug: BStBl 2013 I, 268

1. Allgemeines

Für Unternehmer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge über eine zentrale Erstattungsstelle vergüten zulassen.

Für Deutschland ist das sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in den §§ 18 Abs. 9 und 18g UStG geregelt. Die Zuständigkeit liegt beim BZSt als zentrale Erstattungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG.

Das BZSt prüft auf Antrag die Voraussetzungen für die Vergütung der Vorsteuer entsprechend den §§ 59 bis 61a UStDV. Das Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Vergütungszeitraum im Ausland ansässig sind und entweder keine inländischen Umsätze oder nur Umsätze ausführt haben, die in § 59 Satz 1 UStDV genannt sind; die Ansässigkeit im Ausland ist in § 59 Satz 2 UStDV definiert.

Einzelheiten zur Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens regeln die Abschnitte 18.10. bis 18.16. und 18g.1. UStAE. Zu beachten ist hierbei, dass es unterschiedliche Verfahren für innerhalb und außerhalb der EU (Drittländern) gibt.

2. Elektronisches Vergütungsverfahren innerhalb der EU

Ist der Antragsteller in der EU ansässig, erfolgt die Antragstellung zentral über das elektronische Portal seines Ansässigkeitsstaates für sämtliche Vorsteuer-Vergütungsanträge in alle EU-Mitgliedstaaten, in denen er ein Recht auf Mehrwertsteuererstattung hat. Die zentrale Stelle des Ansässigkeitsstaates prüft die Zulässigkeit des Antrags, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit, die Unternehmereigenschaft und die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers. Ist der Antrag zulässig, wird er an die zentrale Erstattungsbehörde in dem anderen EU-Mitgliedstaat zur Auszahlung der Mehrwertsteuerbeträge weitergeleitet. In Deutschland ist das BZSt die zentrale Stelle, die Anträge deutscher Unternehmer prüft und an die zentralen Stellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten weiterleitet sowie Anträge von den zentralen Stellen anderer Mitgliedstaaten zur Auszahlung deutscher Vorsteuerbeträge entgegen nimmt. Das Ausstellen einer Unternehmerbescheinigung nach dem „Vordruck USt 1 TN” (siehe Tz. 3.3) durch das zuständige Finanzamt entfällt, weil die Unternehmereigenschaft bereits im elektronischen Verfahren durch das BZSt geprüft wird, vgl. Abschn. 18.16. Abs. 3 UStAE.

3. Kein elektronisches Vergütungsverfahren außerhalb der EU (Drittland)

Für Mehrwertsteuervergütungen, an denen das Drittland beteiligt ist, weil entweder der Antragsteller in einem Drittstaat ansässig oder die Mehrwertsteuer von einem Drittstaat zu vergüten ist, gibt es kein wie unter Tz. 2 beschriebenes elektronisches Verfahren.

3.1 Erstattung an Unternehmer mit Sitz im Drittland

Sofern Unternehmer aus Drittstaaten deutsche Vorsteuerbeträge geltend machen wollen, müssen sie einen Erstattungsantrag beim BZSt einreichen. Nähere Einzelheiten zum Antragsverfahren sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) unter der Rubrik Steuern International/Vorsteuervergütung/Unternehmer Drittstaaten/Antragstellung abrufbar.

Die Vorsteuer wird nur vergütet, wenn der Antragsteller seinen Sitz in einem Drittstaat hat, in dem keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder im Falle der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird, sog. Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG. Das Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit besteht (Anlage 1), und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist (Anlage 2), ist beigefügt (vgl. , BStBl 2013 I S. 268).

3.2 Erstattung an Unternehmer mit Sitz im Inland

Für die Vergütung von Mehrwertsteuer in Drittstaaten sind entsprechende Anträge an die jeweils dort zuständigen Erstattungsbehörden zu stellen. Benötigt der inländische Unternehmer in dem Drittstaat eine Bestätigung seiner Unternehmereigenschaft, stellt das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN (siehe Tz. 3.3) aus. Das gilt auch für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören.

Das BZSt ist in das Vergütungsverfahren nicht eingebunden. Die Anträge sind direkt an die ausländische Erstattungsbehörde per Post zu stellen.

Für einige zentrale Erstattungsbehörden im Drittland sind die Anschriften bekannt. Diese können im Internet unter www.bzst.de/Steuern International/Umsatzsteuervergütung/Inländische Unternehmer abgerufen werden. Bei Drittländern, die keine zentrale Erstattungsbehörde mitgeteilt haben, muss der Unternehmer diese im jeweiligen Drittland selbst erfragen.

3.3 Ausstellung einer Unternehmerbescheinigung (Vordruck USt 1 TN)

Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt eine Bescheinigung entsprechend dem Muster des Vordrucks USt 1 TN – Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) aus, Abschn. 18.16. Abs. 1 UStAE (vgl. sowie , ofix: UStG/18/38).

Die Ausstellung einer Bescheinigung beschränkt sich auf die Fälle der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittland (siehe Tz. 2.).

Der Vordruck steht als folgende WiF – Vorlage zur Verfügung:
„USt_Nachweis_der_Eintragung_als_Stpfl_Vergütungsverfahren – Nr. 43 44 00 0”

Das Vordruckmuster beinhaltet Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Danach verliert die Bescheinigung ein Jahr nach Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit.

Ferner dient die Bescheinigung ausschließlich zum Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer in Drittstaaten. Aus diesem Grunde bescheinigt die zuständige deutsche Finanzbehörde lediglich, dass der Antragsteller im Inland ansässig und unter einer Steuernummer und/oder der USt-IdNr. eingetragen ist.

Der Vordruck USt 1 TN darf daher weder als Nachweis über die Eintragung als Steuerpflichtiger bei dringlichem Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., wenn der Antragsteller umsatzsteuerlich noch nicht erfasst ist, noch zur Bescheinigung der Unternehmereigenschaft für andere Zwecke verwendet werden (vgl. , ofix: UStG/18/31, und vom , ofix: UStG/27a/2).

Ist der Unternehmer in Besitz einer gültigen USt-IdNr., ist diese neben der Steuernummer immer anzugeben, da ausländische Finanzbehörden nur diese auf ihre Gültigkeit hin überprüfen können.

Die Bescheinigung darf grundsätzlich nur vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erteilt werden.

Sie darf somit in folgenden Fällen nicht erteilt werden:

  • Der Unternehmer führt nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss aus.

  • Der Unternehmer fällt unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG.

  • Der Unternehmer wendet die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG an.

Die ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden.

Anlage 1 Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)


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Andorra
Korea, Dem. Volksrepublik
Antigua und Barbuda
Korea, Republik (ab )
Australien
Kroatien (ab )
Bahamas
Kuwait
Bahrain
Libanon
Bermudas
Liberia
Bosnien und Herzegowina (ab )
Libyen
Britische Jungferninseln
Liechtenstein
Brunei Darussalam
Macao
Cayman-Insel
Malediven
China (Taiwan) (ab )
Marshallinseln
Gibraltar
Mazedonien (ab )
Grenada
Niederländische Antillen (bis )
Grönland
Norwegen
Guernsey
Oman
Hongkong (VR China)
Pakistan (ab )
Irak
Salomonen
Iran
San Marino
Island
Saudi-Arabien
Israel (ab )
Schweiz
Jamaika
St. Vincent und die Grenadinen
Japan
Swasiland
Jersey
Vatikan
Kanada
Vereinigte Arabische Emirate
Katar
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Anlage 2 Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben)


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Ägypten
Indonesien
Panama
Albanien
Israel (bis )
Paraguay
Algerien
Jemen
Peru
Angola
Jordanien
Philippinen
Argentinien
Kasachstan
Puerto Rico
Armenien
Kenia
Russland
Aserbaidschan
Kolumbien
Sambia
Äthiopien
Kongo, Demokratische Republik
Senegal
Bangladesch
Korea, Republik (bis )
Serbien
Barbados
Kroatien (bis )
Seychellen
Bolivien
Kuba
Sierra Leone
Bosnien und Herzegowina
Lesotho
Simbabwe
(bis )
Madagaskar
Singapur
Botsuana
Malawi
Somalia
Brasilien
Malaysia
Sri Lanka
Chile
Marokko
Südafrika
China (Volksrepublik)
Mauretanien (ab )
Sudan
China (Taiwan) (bis )
Mauritius
Syrien
Costa Rica
Mazedonien (bis )
Tansania
Côte d’lvoire (Elfenbeinküste)
Mexiko
Thailand
Dominikanische Republik
Moldawien
Togo
Ecuador
Mongolei
Trinidad und Tobago
El Salvador
Montenegro
Tunesien
Eritrea
Mosambik
Türkei
Färöer-Inseln
Myanmar
Turkmenistan
Fidschi
Namibia
Ukraine
Französisch Polynesien (Tahiti)
Nepal
Uruguay
Georgien
Neuseeland
Usbekistan
Ghana
Nicaragua
Venezuela
Guatemala
Niederländische Antillen (ab )
Vietnam
Haiti
Niger
Westsamoa
Honduras
Nigeria
Weißrussland
Indien
Pakistan (bis )
 

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