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Track 16 | Pensionsrückstellungen: Wechsel vom Minderheits- zum Mehrheits-Gesellschafter
Bei einem Wechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach einem Urteil des FG Köln eine bisher gebildete Pensionsrückstellung nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen. Weitere Zuführungen sind allerdings steuerlich solange nicht zu berücksichtigen, bis eine Neuberechnung zu einem späteren Stichtag den „eingefrorenen” Betrag übersteigt. Über die vom Finanzamt eingelegte Revision muss der BFH demnächst entscheiden.
Zum Abschluss dieser Hör-CD stehen jetzt Prozesse auf dem Themenplan, die beim Bundesfinanzhof neu anhängig sind. Den Anfang macht ein Verfahren zur Pensionsrückstellung.
Ein Fall aus der Praxis, der keineswegs selten ist: Der Minderheitsgesellschafter einer GmbH ist Geschäftsführer. Ihm wird eine Pensionszusage erteilt. Eine Altersrente wird – wie üblich – ab dem 60. Lebensjahr vereinbart. Alles ist korrekt gelaufen, die Zusage wird problemlos vom Finanzamt anerkannt. Dann findet ein Gesellschafterwechsel statt. Der vormalige Minderheitsgesellschafter verfügt jetzt über mehr als 50 % der Anteile. Er ist damit beherrschender Gesellschafter.
Wo liegt das Problem? Nach der Rechtsprec...