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Track 04 | Bilanzierung: Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben
Der BFH hatte entschieden, dass Großbetriebe Rückstellungen für im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehende Mitwirkungspflichten auch dann bilden dürfen, wenn noch keine Prüfungsanordnung vorliegt. Nach einem aktuellen BMF-Schreiben ist das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden.
Mehr als ein halbes Jahr nach der Veröffentlichung hat das Bundesfinanzministerium auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Bilanzierung reagiert. Es geht konkret um die Bildung einer Rückstellung durch Großbetriebe wegen künftiger Betriebsprüfungen. Zwar betreut längst nicht jeder Kollege Unternehmen, die einer Anschlussprüfung unterliegen. Das BMF-Schreiben enthält aber auch wichtige Aussagen zu Klein- und Mittelbetrieben. Aber der Reihe nach.
Der BFH hatte entschieden: Bei einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die Kosten künftiger Betriebsprüfungen zu bilden, soweit diese bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Ob am Bilanzstichtag bereits eine Prüfungsanordnung vorliegt, spielt dabei keine Rolle. Der I. Senat begründete dies damit, dass Großbetriebe grundsätzlich fortlaufend geprüft werden sollen und...