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BVerwG Beschluss v. - 2 B 81.12 (2 C 17.13)

Instanzenzug:

Gründe

1Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer Stellenbewirtschaftung, bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht (sog. "Topfwirtschaft"), die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen können und deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Betracht kommt.

2Die Zulassung erfolgt für den tenorierten Zeitraum. Für den Zeitraum davor hat das Berufungsgericht (ausschließlich) auf die fehlende Beförderungsreife abgestellt. Dies hat die Beschwerde nicht angegriffen, sodass sie so zu verstehen ist, dass sie die Zulassung der Revision ausschließlich für den tenorierten Zeitraum im Hinblick auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Anwendung des § 46 BBesG im Rahmen der sog. "Topfwirtschaft" erstrebt. Abgesehen davon ist mit dem Urteil des Senats vom - BVerwG 2 C 30.09 - (BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30 jeweils Rn. 22 ff.) geklärt, dass eine Zulage nach § 46 BBesG erst in Betracht kommt, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, also "Beförderungsreife" gegeben ist.

Fundstelle(n):
GAAAE-33722