BGH Beschluss v. - 4 StR 60/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3 a) Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu. Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist eine Prognose darüber notwendig, wie lange genau die Unterbringung in der Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein wird. Die Therapiedauer muss individuell festgelegt werden. Es genügt nicht, dass der Tatrichter nur eine Mindest- und eine Höchstdauer - also einen Zeitraum - prognostiziert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 478/08, Rn. 6 f.; vom - 3 StR 532/09, Rn. 4; vom - 3 StR 309/10, Rn. 3; Urteil vom - 4 StR 53/10, Rn. 5).

4 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat einen Vorwegvollzug der Strafe nicht angeordnet. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer im Hinblick auf die Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft - gestützt auf die Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - ihrer Entscheidung eine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges zu Grunde gelegt hat. Es kann deshalb auch vom Senat nicht bestimmt werden, wie viel Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) eventuell vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich ist.

5 b) Über den Maßregelausspruch muss insgesamt erneut entschieden werden. Denn der neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu beachten haben, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB dann nicht besteht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist von zwei Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292, und vom - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7).

6 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom .

Fundstelle(n):
AAAAE-33669