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FG München 24.04.2002 4 K 4615/01

Steuerberatung; | Bestellung als Steuerberater nach vorzeitigem Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

Eine ordnungsgemäße Berufsausübung i. S. des § 40 Abs. 2 Nr. 3 StBerG setzt voraus, dass der Bewerber etwa halbtags als Steuerberater tätig sein kann. Die Bestellung eines ehemaligen Finanzbeamten als Steuerberater, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, ist deshalb i. d. R. zu versagen, weil aufgrund des neuen Dienstrechts eine Frühpensionierung bei Möglichkeit einer Halbtagstätigkeit grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt ().

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