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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 281/11 EFG 2013 S. 817 Nr. 10

Gesetze: UStG § 24 Abs. 2 Satz 1UStG 2005, RL 77/388/EWG Art. 25 Abs. 2

Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Pensionspferdehaltung

Leitsatz

  1. Der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen nur alle „im Rahmen eines LuF-Betriebes ausgeführten Umsätze”.

  2. § 24 UStG ist richtlinienkonform entspr. Art. 25 der 6. Richtlinie auszulegen.

  3. Umsätze aus Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegen nur insoweit der Durchschnittssatzbesteuerung, als der Pferdeeinsteller selbst Landwirt ist.

  4. Die Zucht von fremdem Vieh ist nicht als eigene landwirtschaftliche Erzeugung sondern als landwirtschaftliche Dienstleistung zu beurteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1238 Nr. 21
BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 11
EFG 2013 S. 817 Nr. 10
RAAAE-33419

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 14.02.2013 - 5 K 281/11

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