Anwendbarkeit des § 351 Abs. 1 AO auf Festsetzung von Verspätungszuschlägen
Leitsatz
Wird nach Eingang der Einkommensteuererklärung der bestandskräftige, aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerbescheid,
mit dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden waren und zugleich ein Verspätungszuschlag festgesetzt worden war, geändert,
ohne die Höhe des Verspätungszuschlags zu ändern, so handelt es sich bezüglich des Verspätungszuschlags um einen eigenständigen
Bescheid, dessen Anfechtbarkeit gemäß § 351 Abs. 1 AO eingeschränkt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 27 DStRE 2013 S. 879 Nr. 14 EFG 2013 S. 824 Nr. 11 PAAAE-33411
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21.02.2013 - 4 K 1758/12
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