Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs
(hier: VW Amarok mit Doppelkabine)
Leitsatz
1. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche
Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der objektiven Beschaffenheit des
Fahrzeugs vorzunehmen.
2. Bei Pickup-Fahrzeugen kommt neben
den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn
auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Ist die Ladefläche größer als
die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, kann nicht typisierend von
der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW ausgegangen werden, sondern die
Abgrenzung folgt allgemeinen Kriterien. Dabei ist die Größe der Ladefläche und
ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt im
Rahmen der Gesamtabwägung, dem allerdings umso größere Bedeutung zukommt, je
deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt.
3. Der streitgegenständliche VW
Amarok mit Doppelkabine war nach seiner objektiven Beschaffenheit
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen. Anderes folgt weder aus der
verkehrsrechtlichen Einstufung des Fahrzeugs als LKW noch aus der Neufassung
des § 2 Abs. 2 KraftStG und der Aufhebung von § 2 Abs. 2a KraftStG durch das
Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom (BGBl I 2012, 2431).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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