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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 965/12 (Kg)

Gesetze: AO § 235, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Feststellungslast der Familienkasse für Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen bezüglich der Kindergeldrückforderung für ein volljähriges Kind infolge mangelnder Ausbildungsbemühungen des Kindes

Leitsatz

1. War streitig, ob das volljährige Kind wie für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erforderlich „ernsthafte Ausbildungsbemühungen” entfaltet hat, so trägt insoweit im Verfahren der Kindergeldfestsetzung der Kindergeldanspruchsberechtigte die Feststellungslast.

2. Hebt die Familienkasse später die Kindergeldfestsetzung wegen Nichterfüllung des Tatbestands des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf und will sie hinsichtlich der Kindergeldrückforderung Hinterziehungszinsen festsetzen, müssen hierzu der objektive und der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein.

3. Insoweit trägt die Behörde die Feststellungslast dafür, dass das volljährige Kind seine Bemühungen um einen Ausbildungsplatz im streitigen Zeitraum vollständig eingestellt hat.

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 217 Nr. 7
TAAAE-33398

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.02.2013 - 8 K 965/12 (Kg)

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