Feststellungslast der Familienkasse für Vorliegen einer
Steuerhinterziehung als Voraussetzung für die Festsetzung von
Hinterziehungszinsen bezüglich der Kindergeldrückforderung für ein volljähriges
Kind infolge mangelnder Ausbildungsbemühungen des Kindes
Leitsatz
1. War streitig, ob das volljährige
Kind wie für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
erforderlich „ernsthafte Ausbildungsbemühungen” entfaltet hat, so
trägt insoweit im Verfahren der Kindergeldfestsetzung der
Kindergeldanspruchsberechtigte die Feststellungslast.
2. Hebt die Familienkasse später die
Kindergeldfestsetzung wegen Nichterfüllung des Tatbestands des § 32 Abs. 4 S. 1
Nr. 2 Buchst. c EStG auf und will sie hinsichtlich der Kindergeldrückforderung
Hinterziehungszinsen festsetzen, müssen hierzu der objektive und der subjektive
Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein.
3. Insoweit trägt die Behörde die
Feststellungslast dafür, dass das volljährige Kind seine Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz im streitigen Zeitraum vollständig eingestellt hat.
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 217 Nr. 7 TAAAE-33398
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Sächsisches FG, Urteil v. 27.02.2013 - 8 K 965/12 (Kg)
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