keine Anwendung der Rechtsprechung zu Unterbeteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften
Treuhandverhältnis
Leitsatz
1. Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat,
eines der im § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Er muss Vermieter
oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus den Miet- und Pachtverträgen sein.
2. Die Rechtsprechung zu der Anerkennung von Unterbeteiligungen an Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb
lässt sich nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen. Im Falle gewerblicher Einkünfte der Personengesellschaft
wird eine Unterbeteiligung steuerlich anerkannt, wenn der Unterbeteiligte Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiativ
entfalten kann.
3. Beim Treuhandverhältnis werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur dann dem Treugeber zugerechnet, wenn der
Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und dieser nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses
und nach sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich
die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-33396
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 27.02.2013 - 8 K 1409/12
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