Steuerliche Anerkennung einer bereits im Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen, vom normalen Gewinnverteilungsschlüssel abweichenden
Gewinnverteilung für den Fall der Höhe nach stark abweichender Umsatzerlöse der
einzelnen Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis
Leitsatz
1. Einem mit Rückwirkung gefassten
Gewinnverteilungsbeschluss für eine Mitunternehmerschaft kommt steuerlich erst
ab Beschlussfassung Bedeutung zu.
2. Ein solcher Fall einer steuerlich
unbeachtlichen rückwirkenden anderweitigen Gewinnverteilung liegt aber nicht
vor, wenn bereits im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen
Gemeinschaftspraxis eine Regelung getroffen worden ist, wonach abweichend von
der „grundsätzlichen” Gewinnverteilung im Verhältnis 50: 50 eine
Abänderung des Gewinnverteilungsschlüssels für den Fall verlangt werden kann,
dass sich zwischen den den einzelnen Gesellschaftern bei einvernehmlicher
Bewertung zuzurechnenden Erlösen ein Missverhältnis von mindestens 30 % ergibt,
und wenn diese abweichende Gewinnverteilung nach den gesellschaftsvertraglichen
Regelungen nicht von einer Einigung der Gesellschafter bzw. einer Zustimmung
des Gesellschafter mit dem nunmehr kleineren Gewinnanteil abhängt.
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