keine Pflicht für die Behörde bei Auslandsflucht Anschriften im Ausland
zu ermitteln
Leitsatz
1. Die öffentliche Zustellung ist
„letztes Mittel”, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, ein
Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.
2. Die Pflicht der Behörde,
Anschriften im Ausland zu ermitteln, besteht nicht, wenn ein Fall der
„Auslandsflucht” vorliegt oder der Empfänger sich „ins
Ausland” ohne Angabe einer Anschrift abmeldet oder sich in einer Weise
verhält, die auf seine Absicht schließen lässt, den Aufenthaltsort zu
verheimlichen.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 21/2013 S. 1630 VAAAE-33393