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FG München Beschluss v. - 5 V 3006/12

Gesetze: AO § 347 Abs. 1VwZG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 VwZG § 10 Abs. 1 S. 2VwZG § 10 Abs. 2

Öffentliche Zustellung ist „letztes Mittel”

keine Pflicht für die Behörde bei Auslandsflucht Anschriften im Ausland zu ermitteln

Leitsatz

1. Die öffentliche Zustellung ist „letztes Mittel”, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, ein Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.

2. Die Pflicht der Behörde, Anschriften im Ausland zu ermitteln, besteht nicht, wenn ein Fall der „Auslandsflucht” vorliegt oder der Empfänger sich „ins Ausland” ohne Angabe einer Anschrift abmeldet oder sich in einer Weise verhält, die auf seine Absicht schließen lässt, den Aufenthaltsort zu verheimlichen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2013 S. 1630
VAAAE-33393

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 04.02.2013 - 5 V 3006/12

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