Rückwirkende Einziehung der vorläufigen Anlieferungsmenge für Milch wegen fehlender Erzeugereigenschaft
Leitsatz
1. Eine vorläufige Anlieferungsreferenzmenge ist rückwirkend freizusetzen, wenn die Referenzmenge gem. § 8b MGV nicht genutzt
wird, nach dem durch einen Stallbrand der gesamte Milchkuhbestand vernichtet wurde und der Pachtvertrag über die Milchgutanlage
abgabenrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil die Erzeugereigenschaft gem. Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 beim Verpächter
verblieben ist.
2. Die Milcherzeugereigenschaft verbleibt beim Verpächter einer Milchviehanlage, wenn er die Stellung des Betriebsinhabers
hinsichtlich der produzierten Milch beibehält und das gesamte Unternehmerrisiko trägt.
3. Wird der zurückgenommene rechtswidrige Bescheid über die Festsetzung der vorläufigen Referenzmenge durch arglistige Täuschung
erwirkt, da der Geschäftsführer der Milcherzeugergemeinschaft bewusst unrichtige Abgabenanmeldungen unter unzutreffender Angabe
der jeweiligen Anlieferungsmengen beim Hauptzollamt eingereicht hat und er auch wusste, dass mit dem von ihm vermittelten
Milchpachtvertrag die Erzeugereigenschaft nicht auf die die vorläufige Anlieferungsreferenzmenge haltende Pächterin übergangen
ist, scheidet ein Vertrauenstatbestand gem. § 48 Abs. 2 VwVfG aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2014 S. 308 Nr. 12 UAAAE-33389
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 17.01.2013 - 7 K 1561/08
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