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FG München Urteil v. - 14 K 2609/11

Gesetze: AO § 218 Abs. 2 S. 1, AO § 228 S. 2, AO § 229, AO § 231 Abs. 1 S. 1

Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch eine Vollstreckungsmaßnahme

Leitsatz

1. Nach § 231 Abs. 1 S. 1 AO wird die Zahlungsverjährung u. a. durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen, die dann, wenn diese Maßnahme zu einem Pfändungspfandrecht führt, gem. § 231 Abs. 2 S. 1 AO andauert, bis dieses erloschen ist. Dabei wird die Verjährung nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sie sich bezieht, § 231 Abs. 4 AO.

2. Die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (, BStBl II 1990, 44).

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAE-33383

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 02.01.2013 - 14 K 2609/11

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