Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch eine Vollstreckungsmaßnahme
Leitsatz
1. Nach § 231 Abs. 1 S. 1 AO wird die Zahlungsverjährung u. a. durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen, die dann, wenn
diese Maßnahme zu einem Pfändungspfandrecht führt, gem. § 231 Abs. 2 S. 1 AO andauert, bis dieses erloschen ist. Dabei wird
die Verjährung nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sie sich bezieht, § 231 Abs. 4 AO.
2. Die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien
zu beurteilen (, BStBl II 1990, 44).