Die Antragstellerin kann hinsichtlich der von ihr erbrachten Unterrichtsleistungen unmittelbar die Steuerbefreiung in Art.
132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL beanspruchen. Da diese Bestimmung des Gemeinschaftsrechts vom nationalen Gesetz nicht hinreichend
umgesetzt worden ist (vgl. , DStR 2008, 919), kann sich ein Unternehmer gegenüber einer für ihn
nachteiligen Bestimmung des nationalen Umsatzsteuerrechts auf eine für ihn günstigere Bestimmung des Unionsrechts berufen
(vgl. , BStBl II 2006, 143 und v. , V R 32/03, BStBl II 2005, 900 und , UR 1982, 70).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAE-33381
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 06.12.2012 - 14 V 3038/12
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