Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt wirtschaftliche Belastung des Erblassers im Todeszeitpunkt voraus
vom Erben allein getragene Anschaffungs- und Betriebskosten betreffend die mit dem Erblasser gemeinsam erworbene und bewohnte
Eigentumswohnung
Leitsatz
1. Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im
Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn der Erblasser als Schuldner
davon ausgehen konnte, die Verpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen. Mit dem zusätzlichen
Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung weicht das Erbschaftsteuerrecht vom Zivilrecht ab.
2. Die Klägerin als Erbin ihrer Schwester konnte den auf die Erblasserin entfallenden Anteil an Wohngeldzahlungen sowie an
der Zahlung für die Ablösung des Erbbaurechts betreffend die von beiden gemeinsam erworbene und bewohnte Eigentumswohnung,
die die Klägerin allein getragen hatte, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen, da die Erblasserin im Streitfall nicht
damit rechnen musste, eine etwa daraus entstandene Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu Lebzeiten erfüllen zu müssen.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 382 Nr. 5 ErbBstg 2013 S. 154 Nr. 7 ErbStB 2013 S. 139 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2013 S. 1548 BAAAE-33378
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