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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1520/10

Gesetze: AO § 71, AO § 44, AO § 374, AO § 369 Abs. 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 370 Abs. 4, StGB § 25 Abs. 2, BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 1, BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 1

Übernahme der von der Klägerin im Finanzprozess bestrittenen strafrechtlichen Feststellungen zur Beteiligung an einer Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eigene Beweisaufnahme des FG

strafrechtlich relevantes Verhalten als Maßstab für den Umfang der Haftung nach § 71 AO

volle Haftung nach § 71 AO bei Ankauf und Weiterveräußerung von illegal herstelltem Branntwein trotz Unfähigkeit des Steuerschuldners zur vollen Zahlung der Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Fälligkeit

Leitsatz

1. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen.

2. Hat die Steuerpflichtige im Strafverfahren gegen die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Vorliegen einer mittäterschaftlichen Steuerhehlerei Einwendungen erhoben und wurden diese Einwendungen auch im strafrechtlichen Revisionsverfahren gegen das Strafurteil geltend gemacht, darauf vom Generalbundesanwalt und vom BGH überprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, so kann sich das FG im Verfahren betreffend Haftung nach § 71 AO infolge der Beteiligung an der Steuerhehlerei ohne Beiziehung der Strafakten und ohne eine eigene Beweisaufnahme auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen stützen, wenn die Klägerin im Finanzprozess lediglich ihre im strafrechtlichen Revisionsverfahren erfolglos geltend gemachten Einwendungen wiederholt, ohne sich mit dem Beschluss des BGH über die Verwerfung der Revision im Einzelnen auseinander zu setzen und im vorliegenden Verfahren substantiiert darzulegen, weshalb (auch) der BGH in seiner Revisionsentscheidung fehlerhaft entschieden haben soll.

3. § 71 AO hat den Charakter einer Schadenersatznorm und auch hier gelten die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer entsprechend. Bei dem Haftungstatbestand des § 71 AO ist unabhängig vom Maß des Verschuldens für den Umfang der Haftung darauf abzustellen, inwieweit das strafrechtlich relevante Verhalten für den Schaden in Gestalt der Nichtentrichtung der geschuldeten Steuer ursächlich gewesen ist.

4. Hat die Steuerpflichtige illegal herstellten, nicht versteuerten Branntwein angekauft und weiter veräußert, so ist ihre Haftung nach § 71 AO hinsichtlich der Branntweinsteuer nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Hersteller des Branntweins und Steuerschuldner der Branntweinsteuer bei Fälligkeit der Steuer keine ausreichenden Mittel zu deren Tilgung zur Verfügung standen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-33376

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FG des Saarlandes, Urteil v. 17.10.2012 - 2 K 1520/10

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