Vorsteuerabzug bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes
Leitsatz
1. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise (mindestens zu 10 %) unternehmerisch als Bürogebäude und teilweise
nichtunternehmerisch zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das
gesamte Gebäude – einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils – entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen.
2. Im Streitfall ist das streitgegenständliche Gebäude jedoch nicht als einheitliches Objekt, sondern das Betriebsleiterwohnhaus
und den Bürokomplex jeweils als zwei voneinander getrennte Wirtschaftsgüter anzusehen. Die bautechnischen Verflechtungen zwischen
dem Wohnhaus und dem Bürogebäude sind nicht dergestalt, dass keine hinreichend klare Trennung mehr erkennbar wäre. Ein Zuordungswahlrecht
besteht somit nicht.
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