Umsatzzuschätzung bei Angaben vom Umsätzen in der
Gewinnermittlung nicht aber in der Umsatzsteuererklärung,
Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung
Leitsatz
1. Durch die Nichtangabe vom Umsätzen
in seiner Umsatzsteuererklärung(wohl aber in der Gewinnermittlung) sowie den
unberechtigten Vorsteuerabzug hat der Kläger gegenüber dem FA über steuerlich
erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht bzw. dieses
pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und
dadurch Steuern verkürzt, da die Umsatzsteuer nicht in voller Höhe festgesetzt
worden ist.
2. Im Streitfall endete zwar die
reguläre vier-jährige Festsetzungsfrist vor Beginn der Außenprüfung. Gleichwohl
durfte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung ändern, da dem Kläger zumindest eine
leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen ist und sich die Festsetzungsfrist
daher gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf 5 Jahre verlängert.
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