Nach Bestandskraft eines Umsatzsteuerbescheides werden erstmals Kürzungsbeiträge nach § 1 Abs. 1 bis 4 Berlin FG geltend gemacht:
Rückwirkendes Ereignis i.S. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - Grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO
Leitsatz
1. Die aufgrund eines Antrags nach § 8 BerlinFG erteilte Ursprungsbescheinigung erfüllt die Merkmale des § 175 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 AO beim westdeutschen Abnehmer, weil sie als Tatbestandsmerkmal unmittelbar rechtsgestaltend auf die Steuerschuld
des westdeutschen Unternehmers rückwirkend einwirkt. § 8 BerlinFG gestattet eine Rückwirkung in Bezug auf den Steuerbescheid
des westdeutschen Unternehmers, wenn der der Ursprungsbescheinigung zugrundeliegende Antrag nach dessen Bestandskraft gestellt
wird, weil der westdeutsche Unternehmer von der Antragstellung durch den Berliner Unternehmer mangels eigenen Antragsrecht
abhängig ist.
2. Ist dagegen das Gestaltungsrecht eines in Berlin (West) ansässigen Steuerpflichtigen nicht von dem Verhalten eines westdeutschen
Abnehmers abhängig und steht es diesem Steuerpflichtigen bei der Gestaltung seiner eigenen steuerlichen Verhältnisse frei,
den Antrag nach § 8 BerlinFG zu stellen oder nicht, so wirkt das Gestaltungsrecht nicht auf eine Änderung des in der Vergangenheit
abgeschlossenen Sachverhalts der Herstellung in Berlin (West) zurück, sondern war auf die zukünftige Erlangung von Ursprungsbescheinigungen
gerichtet.
3. Grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO am nachträglichen Bekannt werden einer Tatsache liegt vor, wenn
im Umsatzsteuererklärungsvordruck für das Jahr 1989 ausdrücklich die Frage nach Kürzungsbeträgen nach dem BerlinFG gestellt
wurde und der Steuerpflichtige hierzu keine Angaben gemacht hat.
4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen ( Az. V B 173/00, BFH/NV
2001, 889).
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